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Satzung

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S A T Z U N G
der Obst -, Garten – und Blumenfreunde Walheim e.V.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsnatur und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Obst -, Garten – und Blumenfreunde Walheim e.V. Nachstehend kurz Verein genannt. Er hat seinen Sitz in Walheim.
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand , bestehend aus :
--- dem 1. Vorsitzenden
--- dessen Stellvertreter
--- dem Kassier
--- dem Schriftführer
--- und mindestens 4 weiteren Vereinsmitgliedern.
Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4) Der Vorstand ist ermächtigt, für Tätigkeiten für den Verein die Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu bestimmen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
7) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
8) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert werden.

§ 3 Ziele des Vereins
Ziele des Vereins bestehen insbesondere auf nachfolgenden Gebieten:
- Förderung der Gartenkultur – mit Ausnahmen des Erwerbsgartenbaues- zugleich als Beitrag zur Landschaftsentwicklung.
- Förderung aller Aktivitäten zur Ortsverschönerung.
- Förderung des Obstbaues, auch unter der Berücksichtigung seiner landschaftsprägenden Bedeutung.
- Förderung eines wirksamen Umweltschutzes.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Diese Ziele sollen erreicht werden durch:
- eine fortlaufende Unterrichtung der Mitglieder auf den genannten Gebieten.
- Aufklärung der Öffentlichkeit durch Vorträge, Presseberichte u. a.
- Kontaktpflege mit kommunalen Stellen und Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielrichtungen.
- Abhaltung von Versammlungen mit Vorträgen.
- Durchführung von Unterweisungen, Lehrgängen, Rundgängen etc.
- die Empfehlung und Werbung für den Besuch von Veranstaltungen des Kreisverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft Ludwigsburg e.V., sowie des Landesverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft Baden- Württemberg e.V.
Die Vertretung des Erwerbsobstbaus ist nicht Ziel des Vereins.

§ 4 Organisation, Gliederung und Aufbau
Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen. Er ist mit allen Mitgliedern dem Kreisverband für Obstbau, Garten und Landschaft, Ludwigsburg e.V., und mittelbar über diesem dem Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden- Württemberg e. V. Stuttgart, angeschlossen.

§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die Zweck und Ziel des Vereines anerkennen und bereit sind, an der Lösung der gestellten Aufgaben mitzuwirken.
Fördernde Mitglieder können außer Einzelpersonen auch Körperschaften ( Gemeinden ) und sonstige juristische Personen sein.
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und kann vorher den Ausschuss hören.
Bei Ablehnung kann Berufung innerhalb eines Monats bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs erfolgt schriftlich ohne Angaben von Gründen.
Die Mitgliedschaft endet:
1. Durch den Tod.
2. Durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich auf Ende eines Geschäftsjahres, spätestens am 30. September zu erklären ist.
3. Durch Ausschluss, der vom Ausschuss verfügt werden kann, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins gröblich zu wieder handelt, sich eine unehrenhafte Handlung zu Schulden kommen lässt, oder seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein beharrlich nicht erfüllt, insbesondere mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand bleibt.
4. Ausgeschiedene oder ausgeschlossenen Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen, sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten für das laufende Geschäftsjahr dem Verein gegenüber voll zu erfüllen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt:
- Aufklärung und Rat in allen gartenbaulichen Angelegenheiten einzuholen.
- Anträge zu stellen. Soweit diese Anträge für die Mitgliederversammlung bestimmt sind, sind sie mindestens fünf (5) Tage vor derselben bei dem Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
- Die Einrichtungen und Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
- An den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
- Die Satzung und die sonstigen Anordnungen des Vereins zu beachten und zu erfüllen.
- Sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben gemäß § 3 der Satzung
im Vereinsgebiet einzusetzen.
- Die Einrichtungen des Vereins bei deren Gebrauch schonend zu behandeln und die durch unsachgemäße Behandlung verursachten Schäden auf Verlangen des Ausschusses zu vergüten.
- Die Vereinsbeiträge in der festgesetzten Höhe gemäß § 12 der Satzung fristgerecht abzuführen.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Der Ausschuss
- Die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand im Sinne von § 26 BGB
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder allein ist berechtigt den Verein zu vertreten.

§ 9 Vorstand
Der Vorstand oder sein Stellvertreter führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Ausschusses aus bzw. überwacht deren Ausführung. Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung, die Sitzungen des Ausschusses und die sonstigen Veranstaltungen des Vereins. Dem Vorstand steht es frei, zu allen Veranstaltungen des Vereins im Bedarfsfall Sachverständige beratend beizuziehen.

§ 10 Der Ausschuss
Der Ausschuss besteht aus:
- Dem Vorstand
- Dessen Stellvertreter
- Dem Kassier
- Dem Schriftführer
- Mindestens vier ( 4 ) weiteren Vereinsmitgliedern
Die Dauer der Amtszeit der gewählten Ausschussmitglieder beträgt drei ( 3 ) Jahre.

§ 11 Aufgaben des Ausschusses
Dem Ausschuss obliegt die Beschlussfassung aller Angelegenheiten der Vereinsführung, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Der Ausschuss kann einzelne Aufgaben auf den Vorstand oder auf mehrere Ausschussmitglieder zur Erledigung übertragen.
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind.
Der Ausschuss befindet über die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 12 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.
Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal, in der Regel im 1. Quartal, statt. Sie ist zwei Wochen vorher durch öffentliche Einladung „ im „ Neckar und Enzboten „ unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von zwei Monaten stattzufinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder eine solche beantragt oder der Ausschuss die Einberufung beschließt.
Der Mitgliederversammlung obliegt:
- Die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes.
- Die Entlastung des Ausschusses.
- Die Wahl des Ausschusses.
- Die Festsetzung der Jahresbeiträge.
- Die Berufungsentscheidung gegen die Versagung der Aufnahme eines Mitgliedes durch den Vorstand.
- Die Bestellung von Rechnungsprüfern.
- Die Änderung der Satzung.
- Die Aufstellung der Wahlordnung.
- Die Beschlussfassung über Anträge.
Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Die Durchführung der Wahlen regelt die Wahlordnung.

§ 13 Kassenprüfung
Alljährlich hat eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins und seiner Kassenführung durch die von der Mitgliederversammlung ernannten Kassenprüfer zu erfolgen. Der Prüfungsbericht ist ein Teil des Kassenberichtes.

§ 14 Sitzungsniederschriften
Über Ausschusssitzungen und Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorstand und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschrift hat die wichtigsten Vorgänge, insbesondere die Anträge und die Entscheidungen zu enthalten. Die Niederschriften über Ausschusssitzungen haben außerdem die Namen der anwesenden Mitglieder anzugeben und sind jeweils an der nächsten Ausschusssitzung zu verlesen oder zur Einsicht vorzulegen.

§15 Satzungsänderung
Die Beschlussfassung über Änderung der Satzung obliegt der Mitgliederversammlung.
Die Beschlussfassung erfolgt mit  Zwei- Drittel- Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
 
§16 Auflösung
Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem Zweck einberufen werden muss. Die Einladung erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 12.
Zur Auflösung ist eine Drei- Viertel- Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Kommt diese nicht zustande, so ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschließt dann mit  Zwei- Drittel- Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Walheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
 
Walheim, den 25.02.2011

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